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Pflanzen und Garten des Nachbarn - Nachbarrechte und Pflichten von Garten- und Grundstücksbesitzer

Tipps, Informationen und Rechtsfragen über die Gestaltung von Gartenanlagen mit Pflanzen und Gartenbedarf.

Im Folgenden finden Sie einige gute Tipps, Infos und Anregungen, die für jeden von Nutzen sein können, der seinen Garten selbst oder in Gemeinschaft mit dem Nachbarn möglichst unbeschwert geniessen will.
Sollten aber schwerwiegende Streitfälle spezielle Informationen erfordern, z. B. dann wenn Sie rechtlich gegen Ihren Nachbarn vorgehen möchten, sollten Sie unbedingt einen Fachanwalt befragen, dem immer die aktuelle Gesetzeslage rund um Haus und Garten bekannt ist.

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Gartengrundstücke - Konflikte und Regeln im Nachbarrecht
Anpflanzung von Bäume und Sträucher im Garten
Anpflanzung einer Hecke - Grenzabstand mit Heckenpflanzen
Aufstellung von Gartenhäuser und Gewächshäuser
Gartenteiche - Sicherheitspflicht - Unfallgefahr - Haftungsfrage
Gartenzwerge - Störung, Belästigung oder Schikane ?
Komposthaufen - Regelungen - Entsorgung von Gartenabfälle

Gartengeräte - Motorlärm an Werktagen, Sonn- u. Feiertagen
Verwilderte Gartenanlagen - Fallobst - Laubfall - Unkraut
Nachbars Bäume und Pflanzen beschatten das Gartengrundstück
Tierhaltung - Schäden und Verunreinigungen durch Haustiere
Beeinträchtigungen durch Zweige, Äste und Wurzeln
Nachbarstreitigkeiten - Wenn nichts mehr hilft - Der Rechtsweg

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Die wichtigsten Pflanzen aus wissenschaftlicher und anatomischer Sicht betrachtet

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Gartengrundstücke, Konflikte und Regeln im Nachbarrecht

Die Anlage und Pflege eines schönen Gartens bereitet vielen Naturliebhabern Freude.
Allerdings wird der heimische Garten nicht selten zum Ausgangspunkt heftiger Konflikte und lang andauernden Unfriedens zwischen den Nachbarn; ob es nun der zu nah an der Gartengrenze gelegende Komposthaufen ist, der laut bellende Hund, die herumstreunende Katze der Nachbarskinder oder auch ein unästhetisch ansehnlicher Gartenzwerg, der das manchmal empfindliche Gemüt stört.


Aufschluss darüber, welche nachbarlichen Belästigungen von wem zu dulden sind, geben die Regeln des Nachbarrechts.

Das Nachbarrecht verfolgt den Zweck, im Nachbarschaftsverhältnis auftretende Konflikte in einer sozialverträglichen Einigung zu lösen.
Vorschriften, die das Verhältnis zwischen Grundstücksnachbarn regeln, finden sich an mehreren Stellen.
Grundlegend sind aber die Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB §§ 903 bis §§ 924).
Daneben finden sich ergänzende Regelungen in diversen Gesetzen, allen voran den Nachbarrechtsgesetzen und Bauordnungen der Länder und Kommunen.
Der gerechte Ausgleich widerstreitender Interessen unter Nachbarn kann es aber in Einzelfällen auch erfordern, über die gesetzlichen Regelungen des Nachbarrechts hinauszugehen.

Entscheidungsgrundlage ist dann das so genannte Gemeinschaftsverhältnis, das eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben für den besonderen Bereich des Zusammenlebens von Grundstücksnachbarn, aus dem die Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme entspringt, darstellt.

Anpflanzung von Bäume und Sträucher im Garten

Bei der Anpflanzung von Bäume und Sträucher ist in der Regel ein Mindestabstand zur Grundstücksgrenze einzuhalten.
Um späteren Streitigkeiten über Verschattung, fallendes Laub oder überwuchernde Äste und Wurzeln vorzubeugen, sollten Sie sich bereits vor der Pflanzenplanung genau erkundigen, wie hoch und breit die Pflanzen einmal werden können.
Wie groß der Pflanzabstand zu sein scheint, hängt auch davon ab, in welchem Bundesland sich Ihr Garten befindet.
Informationen zu den einzuhaltenden Pflanzabständen, die üblicherweise ein bis vier Meter von der Grundstücksgrenze betragen, erteilen Rechtsanwälte oder die zuständigen Verwaltungsstellen der Städte und Gemeinden.
Werden diese Vorschriften nicht beachtet, so löst das nach den meisten Landesregelungen eine mögliche Beseitigungspflicht aus.
In vielen Fällen genügt es aber, die Pflanzen auf das zulässige Maß zurückzuschneiden. Dabei ist zu beachten, dass der Rückschnitt einer Pflanze oftmals nur zum Herbst/Winter verlangt werden kann.

Während der periodischen Wachstumszeit brauchen die Pflanzen dann nicht gestutzt werden.

Wenn Sie sich dagegen wehren wollen, dass Ihr Nachbar den mindestens einzuhaltenden Pflanzabstand unterschritten hat, dann sollten Sie dies übrigens sehr bald tun.
Sind mehr als fünf Jahre nach einer Anpflanzung verstrichen, kann in der Regel nicht mehr verlangt werden, dass z. B. der Baum wegen eines zu geringen Abstandes zur Grundstücksgrenze entfernt wird.
Gleiches gilt auch für neu errichtete Gebäude oder Sichtschutzwände und -zäune. Auch hier sollten Sie gleich prüfen, ob diese weit genug von der Gartengrenze entfernt stehen.

Bevor Sie einen Baum fällen wollen oder dies von Ihrem Nachbarn verlangen, sollten Sie in Erfahrung bringen, ob vor Ort oder in Ihrer Region eine Baumschutzsatzung Rechtsanwendung findet und welche Bäume und Arten davon erfasst werden könnten.
Diese Möglichkeit besteht, wenn der Baum einen Stammumfang von mehr als 60 Zentimetern auf einer Stammhöhe von einem Meter nachweist.
Geschütze Bäume dürfen in der Regel nur nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung beseitigt werden.
Manche Baumschutzsatzungen verbieten sogar gewisse Baumpflegemaßnahmen in bestimmten Jahreszeiten zum Schutz der nistenden Vögel und Wildtiere.
Bevor Sie also zur Säge greifen, ist daher unbedingt ein Besuch bei ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung angebracht um diese Problematik im Vorfeld auszuschließen.

Anpflanzung einer Hecke - Grenzabstand mit Heckenpflanzen

In vielen Bundesländern gelten für Hecken andere Regelungen als für freistehende Bäume.
Wie hoch eine Hecke bei einem gewissen Grenzabstand wachsen darf, richtet sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Nachbarrechtsgesetz, wobei für angrenzende landwirtschaftlich genutzte oder bewaldete Flächen oftmals Sonderregelungen bestehen.
Abgesehen von regionalen Unterschieden, sind bei der Anlage von Heckenpflanzen in der Regel Grenzabstände von mindestens 50 Zentimetern bei einer Wuchshöhe von bis zu zwei Metern einzuhalten.

Allgemein gilt, das eine Hecke umso höher wachsen darf, je weiter sie von der Nachbarsgrenze entfernt steht.

Wird eine Hecke direkt auf Grundstücksgrenze gepflanzt, so gilt sie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als Grenzeinrichtung.
In diesem Fall ist die gemeinschaftliche Pflege einer solchen Hecke von beiden Grundstückseigentümern zu übernehmen.
Aus diesem Grunde darf eine Hecke als natürliche Grundstücksabgrenzung auch nur in beiderseitigen Einvernehmen der jeweiligen Grundstückseigentümer errichtet werden.

Aufstellung von Gartenhäuser und Gewächshäuser

Das Aufstellen von Gartenhäuser, Geräteschuppen und Gewächshäuser ist grundsätzlich erlaubt, kann aber genehmigungspflichtig sein.
Ob vor dem Aufbau des Gebäudes im Garten eine Baugenehmigung eingeholt werden muss, richtet sich nach der Bauordung des jeweiligen Bundeslandes.
Hier wird normalerweise der Rauminhalt nach Kubikmetern des Gebäudes als Richtwert hinzugezogen.
In der Regel bedarf die Aufstellung eines Kleingewächshauses oder Geräteschuppens, wie Baumärkte sie anbieten, keiner Baugenehmigung.
Die Anlage eines Wintergartens ist hingegen meist genehmigungspflichtig.
Der Bau eines mit einer Feuerstelle und einer Toilette ausgestatteten und somit bewohnbaren Gartenhauses bedarf in jedem Fall einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Nähere Auskünfte zur Genehmigungspflicht und zu eventuell einzuhaltenden Grenzabständen erteilen die Baubehörden der jeweiligen Städte und Landkreise.

Gartenteiche - Sicherheitspflicht - Unfallgefahr - Haftungsfrage

Unfälle, bei denen kleine Kinder in Gartenteiche stürzen und sich verletzen können, haben mitunter fatale Folgen und kommen leider immer wieder vor.
Im Anschluss stellt sich oftmals die Haftungsfrage.
In Betracht kommen der Gartenbesitzer wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht oder die Eltern des Kindes wegen der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht.
Ob die Eltern durch die Verletzung der Aufsichtspflicht (mit) verantwortlich sind, wird schwer nachzuweisen sein.
Zwar muss und kann eine absolute Sicherheit nie gewährleistet sein, aber wenn in Ihrem Haus oder in Ihrer Nachbarschaft kleine Kinder wohnen, sollten Sie Ihren Gartenteich im vornherein kindersicher planen, gestalten und anschließend auch pflegen.
Ein Gartenteich muss aber immer so gut abgesichert sein, wie es zumutbar ist.
Als zumutbare Absicherungsmaßnahme kommt z. B. Teichzubehör für das separate Einzäunen des Teiches oder des gesamten Grundstücks in Betracht.
Beachten Sie aber Zusätzliches:
Eine geringe Wasserstandshöhe ist allein noch kein ausreichender Schutz, da Kinder durch eine auftretende Schockreaktion nach einem Sturz bereits in einem nur wenige Zentimeter tiefen Teich ertrinken können.

Gartenzwerge - Störung, Belästigung oder Schikane

Gartenzwerge aufzustellen oder Ähnliches im Garten zu präsentieren, dagegen ist in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich nichts einzuwenden.
Wem die im Garten des Nachbarn aufgestellten Gartenzwerge nicht gefallen, kann in der Regel nicht deren Beseitigung verlangen.
Auch andere Belästigungen des eigenen ästhetischen Empfindens rechtfertigen normalerweise keinen Beseitigungsanspruch; die Verschiedenheit der Geschmäcker ist zu respektieren.

Nicht zu dulden braucht man allerdings so genannte "Frustzwerge" die eindeutig obzöne Tätigkeiten ausüben.
Das Aufstellen von Gegenständen, die das Ehrgefühl des Nachbarn verletzen, ist genauso wenig zulässig, wie jede andere schikanöse Belästigung.
Auch das Aufstellen von Gartenzwergen in gemeinschaftlich genutzten Gärten kann untersagt werden, da dies nach der Rechtsprechung eine "übermäßige Nutzung sowie eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks" darstellen kann.

Komposthaufen - Regelungen - Entsorgung von Gartenabfälle

Die Anlage eine Komposthaufens mit pflanzlichen Rückständen aus Küche und Garten ist grundsätzlich gestattet.
Wer diese Möglichkeit besitzt, kann auf teure Gebühren für die Biotonne verzichten und hat obendrein immer genügend Düngersubstrat für seine Gartenpflanzen vorrätig.
In den meisten Bundesländern sind aber Regelungen über die Entsorgung von Küchen- und Gartenabfällen erlassen worden.
Diese schreiben vor, wie ein guter Komposthaufen im Garten hinsichtlich seiner Belüftung, Feuchtigkeitsgrad oder Art der Abfälle richtig anzulegen ist.


Die Vorschriften zielen darauf ab, dass von einem Komposthaufen keine übermäßige Geruchsbelästigung ausgehen darf und dadurch möglichst kein Ungeziefer angelockt wird.
Übermäßige Geruchsbelästigung ist dann gegeben, wenn der Geruch die Grenzwerte der technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) überschreitet und nicht mehr als ortsüblich anzusehen ist.
Wenn von einem Komposthaufen derartige Geruchsbelästigungen ausgehen, kann in der Regel verlangt werden, dass die Kompostanlage beseitigt oder verlegt wird.
Dazu muß allerdings geklärt sein, ob dem Nachbarn der zur Vermeidung des Geruches notwendige Aufwand wirtschaftlich zuzumuten ist.
Eine Verlegung des Komposthaufens ist in aller Regel wirtschaftlich zumutbar.


In jedem Fall ist es ratsam, bereits bei der Wahl des Standortes einer privaten Kompostanlage auf die umliegenden Nachbarn Rücksicht zu nehmen.
So sollte ein Komposthaufen nicht in unmittelbarer Nähe eines Sitzplatzes der Nachbarn, wie beispielsweise der Terrasse, platziert werden.
Wegen der bloßen Sichtbarkeit eines Komposthaufens vom Nachbargarten aus kann jedoch nicht dessen Beseitigung verlangt werden.

Gartengeräte - Motorlärm an Werktagen, Sonn- und Feiertagen

Das Lärmempfinden ist sehr subjektiv geprägt. Es gelten daher klare Regeln, welcher Lärm wann hinzunehmen ist.
In einigen technischen Regelwerken, wie z. B. der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) finden sich Grenzwerte, die je nach Gebiets-Charakter unterschiedlich hoch sein können. Diese Abstufung rechtfertigt sich daraus, dass die subjektiv empfundene Lärmbelastung unter anderem von der Einstellung zur jeweiligen Lärmquelle abhängig ist und daher die Geräuschbelästigung z. B. durch einen Gewerbebetrieb im reinen Wohngebiet anders wahrgenommen wird als in einem Gewerbe- oder Mischgebiet.

 

Auch im Bereich des Nachbarrechts werden diese technischen Regelwerke als Maßstab herangezogen.
Zu welcher Tageszeit welcher Lärm zu tolerieren ist, hängt zudem von den Ruhezeiten ab, die in Deutschland zwar unterschiedlich geregelt sind, meist aber mittags sowie nachts zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gelten.

 

Besonders häufig entbrennt Streit um den Einsatz motorbetriebener Gartengeräte.
Ein Blick in die Geräte- und Maschinenverordnung gibt hilfreiche Auskunft; hiernach dürfen Rasenmäher an Werktagen, also montags bis samstags, zwischen 7.00 und 20.00 Uhr betrieben werden. Besonders laute Geräte, wie zum Beispiel Motorsägen, Motorsensen, Laubsauger, Häcksler, oder Graskantenschneider dürfen nur werktags von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr in Betrieb genommen werden.
Wenn ein Gartengerät zusätzlich das Umweltzeichen des Europäischen Parlaments trägt und somit als eher leise ausgewiesen wird, dürfen Sie es zu den gleichen Zeiten verwenden wie einen Rasenmäher.

 

An Sonn- und Feiertagen ist das Benutzen von motorisierten Gartengeräten nicht gestattet.
Ebenso kann sich aus der in manchen Gemeinden einzuhaltenden Mittagsruhe (üblicherweise zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr) ein entsprechendes Verbot ergeben.

Wenn Sie sich von Ihrem lärmenden Nachbarn gestört fühlen, dann sprechen Sie ihn, am besten vor Zeugen, hierauf an. Grundsätzlich können Sie auch die Polizei rufen.
Sorgt Ihr Nachbar nicht für Ruhe, kann er deswegen mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro belangt werden.
Dies gilt übrigens auch dann, wenn der Nachbar selbst nicht der Ruhestörer ist, sondern seine Gäste den Lärm verursachen.

Verwilderte Gartenanlagen - Fallobst - Laubfall - Unkraut

Früchte gehören nach dem Gesetz grundsätzlich dem Eigentümer des Gartengrundstücks, auf dem die Obstbäume oder Sträucher wachsen.
Das bedeutet, dass Sie Äpfel, Birnen, Pflaumen, Zwetschen, Kirschen oder Beerenobst vom benachbarten Grundstück auch dann nicht abpflücken dürfen, wenn sie zu Ihnen herüberragen.

Hier darf sogar der Obsteigentümer zu Ihrem Grundstück herüberlangen um sein Obst abzuernten.
Er hat aber nicht das Recht, Ihr Grundstück zum Abernten seiner Obstbäume zu betreten.
Fallen die Früchte ab, gehören sie dem, auf dessen Grundstück sie liegen bleiben.
Der Nachbar darf das heruntergefallende Obst nur dann aufsammeln, wenn Sie ihm dies gestatten.
Wenn das Fallobst die Benutzung Ihres eigenen Gartens wesentlich beeinträchtigt und sie keine Verwendung dafür haben, können Sie von dem Obstbaum-Besitzer die Beseitigung der Früchte verlangen oder sogar, dass er die Kosten erstattet, die Ihnen hierdurch entstanden sind, z. B. aus der Beauftragung eines Gartenpflege-Unternehmens.
Hier ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Gerichte ein solches Beseitigungsverlangen oder gar einen Kostenersatzanspruch gegen den Nachbarn wegen Obstbefalls nur in stark begründeten Ausnahmefällen anerkennen.

Streit und Ärger entbrennt ebenfalls häufig über fallendes Laub oder herüberwehende Pollen aus dem nachbarlichen Garten.
Wenn Laub, Nadeln, Unkrautsamen, Pollen, Früchte oder Blüten aus dem Garten des Nachbarn auf Ihr Grundstück oder in Ihre Dachrinne fallen oder wehen, ist dies grundsätzlich zu dulden.

Nur wenn der Befall die Benutzung Ihres Grundstücks wesentlich beeinträchtigt, nicht ortsüblich ist und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen abgewendet werden kann, steht Ihnen ausnahmsweise ein Abwehranspruch zu.
Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn der Nachbar seinen Garten vollständig verwildern lässt und die dadurch auf Ihr Grundstück gelangenden Unkrautsamen ständiges Jäten und Aufräumarbeiten erforderlich machen.
Die Beeinträchtigung muß aber schon sehr schwerwiegend sein; hinsichtlich der Anerkennung derartiger Abwehransprüche ist die Rechtsprechung eher zurückhaltend.

Nachbars Bäume und Pflanzen beschatten das Gartengrundstück

Wird Ihr Garten von einem großen Baum, einer Hecke oder einem benachbarten Gartenhaus stark beschattet, können Sie sich dagegen üblicherweise nur dann zur Wehr setzen, wenn Ihr Nachbar bei der Errichtung die Grenzabstandsregelungen oder baurechtliche Anforderungen nicht beachtet hat.

Schatten von Bäumen und Pflanzen ist ebenso wie Laubfall in Gegenden, die von starkem Baumbewuchs geprägt sind, hinzunehmen.
Die Rechtsprechung sieht das so:
Wer im Grünen wohnt und die damit verbundenen Annehmlichkeiten genießt, muss sich auch mit den daraus resultierenden Nachteilen, wie Schatten oder Laubfall abfinden.

Tierhaltung - Schäden und Verunreinigungen durch Haustiere

Fremde Haustiere brauchen im eigenen Garten grundsätzlich nicht geduldet zu werden.
Daher steht es jedem Gartenbesitzer frei, diese Tiere zu vertreiben, jedoch nicht zu schlagen oder sogar zu fangen.
Eine Duldungspflicht kann sich ausnahmsweise aus den Grundsätzen zum nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis ergeben.
So wird zum Beispiel von einer gelegentlich durchquerenden Katze oder Hund kaum eine nennenswerte Beeinträchtigung ausgehen.

 

Wenn fremde Tiere im Garten Schäden angerichtet haben, ist der Tierhalter verpflichtet, die Schäden zu ersetzen oder wieder zu beheben.
Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn der Schaden durch ein Nutztier verursacht worden ist und der Tierhalter das Tier sorgfältig beaufsichtigt hat oder der Schaden ohnehin entstanden wäre.
Bei wiederholten Schädigungen kann vom Nachbarn sogar verlangt werden, dass er vorbeugende Maßnahmen trifft, also z. B. einen entsprechenden Zaun oder Mauer errichtet.

Schäden und Beeinträchtigungen durch überwuchernde Zweige, Äste und Wurzeln

Das Gesetz sieht vor, das der Nachbar überwuchernde Äste, Wurzeln und Zweige abschneiden kann und das Schnittgut behalten darf.
Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen:
Wenn Äste oder Zweige überwuchern, muss dem Eigentümer des Nachbargrundstücks zuvor Gelegenheit gegeben worden sein, den störenden Überhang innerhalb einer angemessenen Frist selbst zurückzuschneiden.

Eine Fristsetzung sollte aber immer schriftlich oder vor Zeugen vorgenommen werden.
Als angemessene Frist sind etwa drei Wochen anzusehen. Allerdings sollten die Wachstums- und Obsterntezeiten dabei berücksichtigt werden.
Daher empfiehlt es sich, den Rückschnitt der überwachsenden Pflanzenteile im Winter zu verlangen.
Achten Sie auch beim Kauf einer Pflanze z. B. bei Obstbäumen auch auf die richtigen Stammformen für Ihren Garten, damit Ihnen nach einigen Jahren der Baum nicht zu groß wird.
Auch mögliche Standortbedingungen für viele Pflanzenarten sind durchaus zu beachten.

 

Das Abschneiden von überwachsenden Wurzeln ist zwar ohne vorherige Fristsetzung statthaft; allerdings ist zu vermeiden, dass der betreffende Baum oder Strauch dabei Schaden nimmt. Daher sollte auch bei der Wurzelentfernung auf die jährlichen Wachstumsperioden Rücksicht genommen werden.

Überwachsende Wurzeln, Äste und Zweige dürfen nur dann abgeschnitten werden, wenn von diesen Pflanzenteilen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der eigenen Grundstücksbenutzung ausgeht.


Auf Kopfhöhe herüberreichende Äste und Zweige, leichte Beschattung oder Laubfall begründen von sich aus noch keine erhebliche Beeinträchtigung.
Anders sieht es aus, wenn Wege oder Terrassen durch einen Pflanzen-Überwuchs beschädigt werden, niedrig hängende Zweige den Durchgang erschweren oder Rankenwerk für das Eindringen von Feuchtigkeit in Ihre Hauswand sorgt. Gleiches gilt auch, wenn Zweige einer giftigen Pflanzenart überwuchern.
Ein Vergiftungsrisiko für Kinder und Tiere ist niemandem zuzumuten.

Nachbarstreitigkeiten - Wenn nichts mehr hilft - Der Rechtsweg

Bei Ärger mit dem Nachbarn sollte stets versucht werden, Streitpunkte in einem offenen Gespräch unter den Beteiligten aus der Welt zu schaffen.
Wenn aber auch Gespräche zu keinem Ergebnis führen, bleibt oft nur noch die rechtliche Klärung.
Zu empfehlen ist, sich hierzu der Hilfe eines Rechtsanwalts zu bedienen.
Rechtsstreitigkeiten können zum Teil aber auch hohe Kosten verursachen
Verzichten Sie daher nicht auf eine Rechtsschutzversicherung um sich evtl. auch vorher finanziell bei rechtlichen Schritten abzusichern.

Bevor Sie aber gegen Ihren Nachbarn gerichtlich vorgehen, müssen Sie nach den Schlichtungsgesetzen der meisten Bundesländer zuvor erfolglos ein Schlichtungsverfahren durchlaufen haben.


Ob dies in Ihrem Bundesland notwendig ist und wo sich die zugelassenen Schlichtungsstellen befinden, können Sie bei einem Rechtsanwalt oder in der Regel auch bei einem Amtsgericht in Ihrer Nähe in Erfahrung bringen.

 

Wenn Ihr Nachbar die Ihnen entstandene Belästigung einsieht und Sie zukünftige Störungen möglichst unterbinden wollen, ein Gerichtsverfahren dennoch am liebsten vermeiden möchten, können Sie ihm auch die Abgabe einer s. g. strafbewehrten Unterlassungserklärung vorschlagen.
Gegen Ihre Zusage auf eine Unterlassungsklage zu verzichten, müsste Ihr Nachbar sich in einem Schreiben verpflichten, Ihnen bei jeder erneuten Störung einen vereinbarten Geldbetrag zu zahlen - zum Beispiel, wenn sein Hund trotz aller Beteuerungen, besser auf ihn aufzupassen, Ihre Beete schon wieder verwüstet hat.
Dies spart Gerichts- und Anwaltskosten und stellt keine Partei schlechter als nach einem gerichtlichen Verfahren, da Ihre Geldforderung bei Nichtzahlung wiederum einklagbar ist und der Nachbar bei einer Verurteilung zur Unterlassung ohnehin für jeden weiteren Verstoß ein vom Gericht festgesetztes Bußgeld zahlen müsste.
Das Bußgeld fließt dann allerdings nicht in Ihre Tasche, sondern in die Staatskasse.

 

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